In Nahmen Gottes
Sey hiermit kund und zu wißen, nachdem der Fleischer Mstr. Christian Ernst Scharff, welcher bey dem Lehngerichte zu Leukersdorf ein abgebautes Hauß, so er in Lehn und würden hat besizet und in solches Hauß die auf dem Lehngerichte
haftende Fleisch-Bank nebst der Fleisch-Steuer in Pacht gehabt [er hatte das Recht zu schlachten], auch das Schlachten fortgesetzet und obwohl derselbe nebst seinem Sohn, der bey dem Churfürstl. Sächs. Prinz Maximilianischem Regiment als Grenadier in Diensten stehet, wenn dieser Urlaub gehabt, das Schlachten zuweilen getrieben; so ist doch der alte Fleischer da ihm auch seine Frau gestorben, und der Grenadier sein Sohn alle Jahr, in den besten 2 Monaten, wo etwas zu verdienen gewesen, zum Regiment gemußt, so sehr in Verfall seiner Nahrung gekommen [das Haus war wahrscheinlich in einem sehr schlechten Zustand], daß wenn er schon sein Hauß verkauffen wolle, eine solche Schuldenlast vorhanden, daß das Kauf-Geld bey weitem nicht zulänglich die Schulden zu tilgen. Da aber auch benanndter Fleischer-Meister Scharff wegen eines Beinbruches und unheilbaren offenen Schadens [der Meister hatte wahrscheinlich einen offenen Beinbruch] fast nicht im Stande ist aus dem Hauße zu gehen, auch noch über dieses einen stockblinden Sohn von 23 Jahren bey sich hat, und also alle beyde ihr Brod zu verdienen nicht vermögend sind. So hat dessen Schwiegersohn, Christian Wägner, ein Fleischer und aus dem Schönburgischen von Lungwitz [heute Oberlungwitz], sich seiner angenommen, ist zu ihm anhiro in sein Hauß gezogen und hat das Schlachten den Sommer über besorgt, auch sind selbiger nunmehre wegen Überlaßung des Haußes an letzteren einig worden, und haben nachstehenden Kauff geschloßen,
Nehmlich:
Es verkaufet Mstr. Christian Ernst Scharff sein zeithere in Besitz gehabtes Hauß; jedoch ohnbeschadet der Fleisch-Bank, welche auf dem Lehngerichte haftet; mit allem darauf haftenden Nutz- und Beschwerungen, wie solche bey Schließung dieses Kauffs besonders reguliert worden, nebst einen Stückges Garten,
worauf zugleich das Hauß mit stehet, [da es zu dieser Zeit noch keine Hausnummern gab, wird als nächstes die Lage des Hauses beschrieben] und aber an des Das Flurstück 132b, Hauptstraße 54, daneben das heutige Rittergut, gegenüber ist der Goldene Anker mit dem Teich eingezeichnet
Lehngerichts Gemeinde Vorhaupt 67 1/2 Elen breit [das ist die heutige Hauptstraße], an der ordentlichen Straße oder Viehtrifft 106 Ellen die Länge hinunter [das ist der Weg Richtung Seifersdorf/Pfaffenhain], auf der anderen Seite an Samuel Viehwegers Garten Beschläge [Gartenzaun] aber 88 Ellen lang herauf gehet und eine 3. eckige Schmiege [der Begriff Schmiege scheint ziemlich alt zu sein] formiert und in ein Zaun Beschläge gefaßet nebst allen was dabey Erd- Nied- Wand- Land- Mauer und Nagelfest ist, und vor 150 Gulden [Kaufpreis] folgender gestalt zu bezahlen, als [Zahlungsplan]:
50 Gulden 14 Groschen zum Angelde, und zwar:
20 Gulden sogleich bey der Verschreibung, welche des Verkäuffers Sohn Emanuel Scharff, der Grenadier, wegen seiner gemachten Forderung, wodurch der Kauff gehemmet gewesen, baar erhalten. So aber der Herr Lehn Richter Fuchß unmittelst vorgeschoßen und Käuffer selbige zu verintereshiren [zu verzinsen – das Wort interest gibt es heute noch im Englischen und heißt Zins], und im 3. Jahres von dato an zu bezahlen, versprochen.
14 Gulden 14 Groschen welche Käuffer von 1. April 1778 bis Ausgang Jannarü 1779 in 10 Monathen vorgeschoßen und theils baar an Verkäuffern in seiner Krankheit, auch zu Reparatur des Haußes hergegeben [der Vorschuss wird mit verrechnet].
16 Gulden so zu Verkäuffers Begräbnis und vor des blinden Sohn ausgesetzet welches
ets: Käuffer auf jedesmaliges Erfordern zu bezahlen verspricht [es werden 16 Gulden quasi auf Vertrauen rückgestellt für das Begräbnis des Verkäufers und für den blinden Sohn].
Die übrigen 99 Gulden 7 Groschen aber, verbleiben zu Tilgung derer Schulden welche zu Tagezeit Geldern jährlich mit 12 Gulden zu bezahlen und ohnbeschadet des Angeldes den Anfang von 1. Februar 1779 nehme falls, und allezeit mit Ausgang des Monats mit 1 Gulden bezahlet werden [12 mal im Jahr wird Ende des Monats 1 Gulden gezahlt].
Welches in einer besonders Berechnung und Abtheilung am Ende des Kauffes mit angefüget.
Auf diesem Hauße hafften nachstehende Onera [Lasten], so der Besitzer dieses Haußes dem Besitzer des Lehngerichts [hier dem Lehnrichter Fuchß] alljährlich zu pratire [im Sinne von hinüberbringen] schuldig und gehalten ist, als:
6 Groschen zu Einer einfachen Quatember [das waren vier Mal im Jahr feststehende Fastentage], von fünf gangbaren Schockes [das war die tatsächlich zu bezahlende Steuer; 9 Schock entsprachen 10 Gulden], die abentrichtung zu denen Land und Pfennig-Steuern auf Miliz-Verpflegung, nach jedes maligen Landesverwilligung welche deren Besitzer des Lehngerichts als ein Beytrag zur Chur.
Fürstl. Abgaben bezahlet werden mußten.
8 Groschen Mund Häußelgeld [pro Person] und
1 Groschen 4 Pfennige zum Inquisitions-Kosten so jährlich zum Churfürstl. Sächs. Wohllöbl. Amt Grünhain bezahlet werden [Leukersdorf bestand damals aus zwei Amtsteilen dem Lehngerichts Grund und Boden, der gehörte zum Kloster Grünhain, der Rest zum Amt Chemnitz].
Zwölff Handfrohntage [Fronarbeit, die mit der Hand verrichtet wurde, im Gegensatz zu Pferdefron], in der Getreyde, Heu und Grummet Ernde, und wozu sie sonst gebrauchet werden oder statt jeden Tags, 4 Groschen worbey jedoch den Besitzer des Lehngerichts frey stehet die Tage in natura verrichten oder mit 4 Groschen bezahlen zu laßen. Das Zu- und Abgehen an die Arbeit und was dem Anhängig, ist wie bey denen andern Häuslern vorgeschrieben, zu verrichten. [Die Rahmenbedingungen sind wie bei den anderen Häusern, die auf Lehngerichtsboden stehen] Hiernächst hat Käuffer den Waßerabschlag an den Lehngerichts Berg-Keller in obacht zu nehmen, welches der Nachbar Samuel Viehweger zwar halten und das Waßer nicht herüber laßen darf, weil aber derselbe aus Vernachläßigung oder wohl zwar mit Fleiß, das Waßer nicht abweisen und auf seinen Grund und Boden der Schuldigkeit gemäß behalten will; so soll vorher als bey Regenwetter und Ergießung des Wassers, der Hausbesitzer allemal diesen Abschlag reumen und aufmachen, damit durchaus und niemals nicht das Waßer überschlage, oder auf dem Fahrwege nach dem Keller herunter lauffe und Schaden zufügen könne, vor dessen Bemühung ihm die Gräßer beym Schwemmteiche, soweit der Teich gehet ohne Entgeld eingeräumet seyn soll [für die Mühen, erhält er das Gras kostenlos], das Beschläge darum aber auf seine Kosten zu halten hat. [offenbar gab es auch damals schon das leidige Problem des Nachbargrundstücks Wassers] Was die Christl. Besoldungen und Erhaltung derer Gebäude anbetrifft [das sind die Abgaben an die Kirche], entrichtet Käuffer dieselben wie die anderen dergleichen Häußler. Endlich so behält auch der Besitzer des Lehngerichts, bey jedesmaligen Verkauff dieses Haußes, vor eines Fremden den Vorkauff [das Vorkaufsrecht gibt es auch heute noch].
Welche weiteren Festlegungen, den blinden Sohn betreffend, und wer auf welche Forderungen aus alten Schulden verzichten musste, erfahrt ihr im zweiten Teil des Kaufvertrages, im nächsten Gemeindeblatt
Thomas Gruner
Heimatverein Leukersdorf e. V.